{"id":9460,"date":"2021-02-23T10:41:18","date_gmt":"2021-02-23T09:41:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lak-vorarlberg.at\/?p=9460"},"modified":"2021-10-22T11:59:57","modified_gmt":"2021-10-22T09:59:57","slug":"wissenswertes-zum-coronavirus-aus-arbeits-und-steuerrechtlicher-sicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lak-vorarlberg.at\/index.php\/2021\/02\/23\/wissenswertes-zum-coronavirus-aus-arbeits-und-steuerrechtlicher-sicht\/","title":{"rendered":"Wissenswertes zum Coronavirus aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-gb9460-6a13955194523\"  class=\"panel-layout\" ><div id=\"pg-gb9460-6a13955194523-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" ><div id=\"pgc-gb9460-6a13955194523-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\" ><div id=\"panel-gb9460-6a13955194523-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" ><div\n\t\t\t\n\t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\"\n\t\t\t\n\t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n\t<h3><span style=\"color: #008000;\"><strong>I.) Antworten auf grundlegende arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Corona-Krise<\/strong><\/span><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: left;\">\n<h3><span style=\"color: #008000;\"><strong>Quarant\u00e4ne und die Frage des Entgeltanspruchs<\/strong><\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei einer unvorhersehbaren Quarant\u00e4ne insbesondere nach einer Urlaubsreise wird der Entgeltanspruch in der Regel aufrecht bleiben. Dies wird dann als unverschuldete Dienstverhinderung zu werten sein, deren Bestimmungen sich sowohl in Gesetz als auch Kollektivvertrag wiederfinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Aufgrund der erneut steigenden Zahlen der Neuinfektionen hat \u00d6sterreich seine Reisewarnungen drastisch erh\u00f6ht und f\u00fcr einige L\u00e4nder ein \u201eHohes Sicherheitsrisiko\u201c ausgesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine vom Arbeitnehmer grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrte Arbeitsunf\u00e4higkeit kann zum Verlust der Entgeltfortzahlung f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Falle einer beh\u00f6rdlichen Anordnung zur Quarant\u00e4ne, besteht &#8211; unbeschadet der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen &#8211; schon nach dem Epidemiegesetz ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber k\u00f6nnen auf Basis dieses Gesetzes innerhalb einer vorgegebenen Frist Kostenersatz beim Bund beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei einer nachweislichen Ansteckung des Virus und der daraus folgenden \u00e4rztlichen Krankschreibung, wird ein Krankenstand vorliegen. Auch hier gilt die Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"2\">\n<li>\n<h3><span style=\"color: #008000;\"><strong>Sonderbetreuungszeit<\/strong><\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach langem Tauziehen wurde im Nationalrat das neue Gesetz zur Sonderbetreuungszeit beschlossen: Die Regelung gilt r\u00fcckwirkend <strong>seit 1. November 2020 bis 9. Juli 2021.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (= keine Zustimmung des Dienstgebers erforderlich)<\/strong><br \/>\nDienstnehmer, die eine Pflicht zur notwendigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderungen und Pflegebed\u00fcrftigen trifft, haben einen Anspruch auf Sonderbetreuung, wenn<\/p>\n<p>a) die daf\u00fcr vorgesehenen Einrichtungen teilweise oder g\u00e4nzlich geschlossen werden bzw. eine Betreuungspflicht aufgrund des Ausfalls von Betreuungskr\u00e4ften entsteht\u00a0<strong>und <\/strong>keine alternative Betreuungsm\u00f6glichkeit besteht (der Dienstnehmer muss alles Zumutbare unternehmen, dass seine Arbeitsleistung nicht verhindert wird)<br \/>\n<u>oder<\/u><\/p>\n<p>b) das zu betreuende Kind (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) Corona-bedingt beh\u00f6rdlich per Bescheid abgesondert (= unter Quarant\u00e4ne gestellt) wird. Eine beh\u00f6rdliche Schlie\u00dfung ist daf\u00fcr nicht erforderlich!<br \/>\nIn beiden F\u00e4llen ben\u00f6tigt es <strong>keine Zustimmung mehr des Dienstgebers.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vereinbarung mit dem Dienstgeber ( = Zustimmung des Dienstgebers erforderlich)<\/strong><br \/>\nNeu geschaffen wurde die M\u00f6glichkeit einer Sonderbetreuungszeit f\u00fcr jene F\u00e4lle, in denen Schulen geschlossen werden, aber eine Notbetreuung angeboten wird. Im Falle einer beh\u00f6rdlichen Schlie\u00dfung derartiger Einrichtungen kann eine Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sofern der Dienstnehmer nicht f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Als ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt gilt die beh\u00f6rdliche Schlie\u00dfung.<br \/>\nHier ist also die Zustimmung des Dienstgebers erforderlich!<\/p>\n<p>Die wesentliche Verbesserung der bisherigen Regelung:\u00a0 Der Arbeitgeber erh\u00e4lt f\u00fcr die gesamte Zeit der Sonderbetreuung die gesamten Arbeitnehmerkosten vom Bund ersetzt! Sowohl f\u00fcr den Dienstgeber als auch den Dienstnehmer wurde damit eine <strong>Win-Win-Situation<\/strong> geschaffen.<br \/>\nDie Sonderbetreuungszeit kann bis zu 4 Wochen in Anspruch genommen werden. Eine Konsumation vereinzelter Tage bzw. Halbtage wird erm\u00f6glicht.\u00a0<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"3\">\n<li>\n<h3><span style=\"color: #008000;\"><strong>Homeoffice<\/strong><\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine vom Arbeitgeber veranlasste Anordnung zum Homeoffice bedarf grunds\u00e4tzlich einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, sofern dahingehend keine M\u00f6glichkeit im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Daf\u00fcr notwendige Mittel m\u00fcssen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"4\">\n<li>\n<h3><span style=\"color: #008000;\"><strong>Reiseverbot des Dienstgebers<\/strong><\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Bereits getroffene Urlaubsvereinbarungen k\u00f6nnen einseitig nicht zur\u00fcckgezogen werden. Der Dienstnehmer ist weiters nicht verpflichtet sein privates Reiseziel bekannt zu geben. Wie eingangs erw\u00e4hnt, wird man aus gegebenem Anlass von einer geplanten Reise in ein Risikogebiet besser Abstand nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Eine angeordnete Dienstreise wird der Dienstgeber jederzeit zur\u00fccknehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Aktuelle Reisewarnungen und hilfreiche Informationen finden Sie auf der Website des Au\u00dfenministeriums.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #008000;\"><strong>II.) \u00dcbersicht \u00fcber gesetzliche Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts<\/strong><\/span><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol style=\"text-align: left;\">\n<li>\n<h3><strong>Dienstfreistellung die Covid-19-Risikogruppe<\/strong><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Am 7. Mai wurde die lange erwartete Covid-19-Risikogruppe-Verordnung verlautbart. Diese legt die medizinischen Indikationen f\u00fcr die Zuordnung zur Risikogruppe fest. Hier der \u00dcberblick, welche Erkrankungen darunter fallen (Details im Volltext der Verordnung: &#8211; hier)<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; fortgeschrittene Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, t\u00e4gliche Medikation ben\u00f6tigen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; chronische Herzerkrankungen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie und\/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden \u00a0\u00a0\u00a0m\u00fcssen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; fortgeschrittene chronische Nierenkrankungen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; chronische Lebererkrankungen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; ausgepr\u00e4gte Adipositas<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; schwere F\u00e4lle von Diabetes mellitus<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Bluthochdruck mit Endorgansch\u00e4den oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Aufz\u00e4hlung ist aber nicht abschlie\u00dfend. Die Verordnung sieht vor, dass abgesehen von diesen medizinischen Indikationen die Ausstellung eines Covid-19-Risiko-Attests (nur) dann zul\u00e4ssig ist, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von Covid-19 wie bei den aufgelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem\/der das Covid-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt\/\u00c4rztin in seinen\/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begr\u00fcnden und zu dokumentieren. Die betroffenen Personen werden vom Sozialversicherungstr\u00e4ger per Brief \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Zugeh\u00f6rigkeit zur Risikogruppe informiert. Die konkrete Zuordnung erfolgt aber durch das \u00e4rztliche Covid-19-Risiko-Attest. Dieses kann auch Personen ausgestellt werden, die kein Informationsschreiben erhalten haben. Ma\u00dfgeblich sind alleine die oben dargestellten medizinischen Indikationen samt der M\u00f6glichkeit, dass der Arzt ein Covid-19-Attest auch bei sonstigen schweren Erkrankungen \u201eentsprechend begr\u00fcnden und dokumentieren\u201c kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Nach Ausstellung dieses Attests hat der Betroffene Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung, es sei denn<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung zu Hause erbringen<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; der Arbeitgeber setzt Ma\u00dfnahmen, die eine Ansteckung mit dem Corona-Virus mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Sicherheit ausschlie\u00dfen; dabei sind auch Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Arbeitsweg mit einzubeziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Erfolgt unter all diesen Voraussetzungen eine Freistellung der gef\u00e4hrdeten Person, erh\u00e4lt der Arbeitgeber vollen Ersatz der Personalkosten durch den Bund bzw. bei Anwendung der N\u00d6 Landarbeitsordnung durch das Land. Als zust\u00e4ndige Stelle wird die Abteilung Soziales und Generationenf\u00f6rderung der nieder\u00f6sterreichischen Landesregierung genannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 ACHTUNG: Covid-19-Risiko-Atteste k\u00f6nnen erstmals mit Wirksamkeit ab 6. Mai 2020 ausgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0\u00a0\u00a0 NEU: Die Dauer der Freistellung wurde vorerst bis 31.12.2020 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"2\">\n<li>\n<h3><strong>Anordnung des Verbrauches von Urlaub und Zeitguthaben<\/strong><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Arbeitsrecht gibt es eine eiserne Regel: Den Zeitraum f\u00fcr den Verbrauch des Erholungsurlaubs kann der Arbeitgeber niemals einseitig festlegen. (Auch Betriebsurlaube bed\u00fcrfen letztlich einer Vereinbarung.) \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Zeitausgleich. Diese Grunds\u00e4tze werden in der Corona-Krise aufgeweicht. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, Arbeitspl\u00e4tze erhalten zu k\u00f6nnen. Einerseits k\u00f6nnen Betriebsvereinbarungen \u00fcber eine Corona-Kurzarbeit Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs aus vergangenen Urlaubsjahren und von Zeitguthaben treffen. Diese Regelungen gelten dann unmittelbar und ist keine Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer mehr erforderlich. Dar\u00fcber hinaus wurde in das allgemeine b\u00fcrgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine (zeitlich befristete) Sonderregelung aufgenommen. Wenn Ma\u00dfnahmen auf Grundlage des Covid-19-Ma\u00dfnahmengesetzes durch Verbote oder Einschr\u00e4nkungen des Betretens von Betrieben zum Entfall der Arbeitsleistung f\u00fchren, beh\u00e4lt der Arbeitnehmer ausdr\u00fccklich seinen Entgeltanspruch. In solchen F\u00e4llen ist der Arbeitnehmer aber dann verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Dieser einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Urlaub\/Zeitausgleich ist mit insgesamt acht Wochen begrenzt. Aus dem laufenden Urlaubsjahr m\u00fcssen maximal zwei Wochen verbraucht werden.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><\/h3>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"3\">\n<li>\n<h3><strong>Arbeitsunf\u00e4lle im Homeoffice<\/strong><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Die \u201eArbeit zu Hause\u201c ist w\u00e4hrend der Corona-Krise f\u00fcr viele Arbeitnehmer neue Lebenswirklichkeit geworden. Homeoffice ist in vielen Bereichen gew\u00fcnscht, notwendig und de facto angeordnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bisher wurden bei Homeoffice Arbeitsunf\u00e4lle nur dann anerkannt, wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa in einem eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese strenge Auslegung w\u00fcrde aber dem zeitlich befristeten \u201eCorona-Homeoffice\u201c f\u00fcr hunderttausende Arbeitnehmer nicht gerecht. Ein eigenes Arbeitszimmer ist in den meisten F\u00e4llen nicht eingerichtet und w\u00fcrde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz dadurch ausgeh\u00f6hlt. Deswegen gelten f\u00fcr die Dauer der derzeitigen Ma\u00dfnahmen auch solche Unf\u00e4lle als Arbeitsunf\u00e4lle, die sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Besch\u00e4ftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><\/h3>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"4\">\n<li>\n<h3><strong>T\u00e4tigkeitsdauer des Betriebsrates<\/strong><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Die T\u00e4tigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung, die im Zeitraum vom 16. M\u00e4rz bis 31. Dezember 2020 endet, verl\u00e4ngert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs, das nach dem 31. Dezember 2020 unter Einhaltung der daf\u00fcr vorgesehenen Fristen gew\u00e4hlt wird.<\/p>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"5\">\n<li>\n<h3><strong>\u00c4nderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz<\/strong><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\"><u>Notstandshilfe<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die f\u00fcr den Zeitraum 16. M\u00e4rz bis 31. Dezember 2020 geb\u00fchrende Notstandshilfe wird auf die H\u00f6he des Arbeitslosengeldes angehoben, die Bemessungsgrundlage f\u00fcr dessen Berechnung bleibt dieselbe.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><u>Beh\u00f6rdliche Absonderung schadet nicht<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">F\u00fchrt eine beh\u00f6rdliche Absonderung zum Zweck der \u00dcberwachung nach dem Epidemiegesetz zu einer Verhinderung der Arbeitsbereitschaft, schadet dieser Umstand nicht der Verf\u00fcgbarkeit eines Arbeitssuchenden als Anspruchsvoraussetzung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei Absonderung in ein Spital kommt es zu keinem Ruhen der Leistung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><\/h3>\n<ol style=\"text-align: left;\" start=\"6\">\n<li>\n<h3><strong>Kompensation f\u00fcr Nachteile bei der Gew\u00e4hrung von Familienbeihilfe<\/strong><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: left;\">Aufgrund der Corona-Krise sind zwangsl\u00e4ufig Verz\u00f6gerungen im Hinblick auf die Fortsetzung bzw. den Abschluss einer beruflichen Ausbildung (z.B. ein Studium) zu erwarten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bekannterma\u00dfen endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres der Bezug auf Familienbeihilfe, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. nach Ableistung des Pr\u00e4senz- oder Zivildienstes).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0Bis jetzt war es Personen bis zum Erreichen der Altersgrenzen aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses m\u00f6glich, die Studiendauer, f\u00fcr die Familienbeihilfe bezogen wurde, zu verl\u00e4ngern. Da der Corona-Virus ein derartiges Ereignis darstellt, kommt es f\u00fcr die Dauer der Unterbrechung zu einer Verl\u00e4ngerung der Ausbildungszeit und somit des Anspruchs auf Familienbeihilfe.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Kann die jeweilige Ausbildung des vollj\u00e4hrigen Kindes, welche \u00fcber die Vollendung des 24. bzw. 25. Lebensjahres hinausgeht, aufgrund von Corona weder begonnen noch fortgesetzt werden, soll der Anspruch auf Familienbeihilfe \u00fcber die obigen Altersgrenzen hinaus verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\u00a0Konkret bedeutet das im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung eine Verl\u00e4ngerung des Anspruchs um l\u00e4ngstens 6 Monate, im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. Studienjahr.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #008000;\"><strong>III.) Aktuelle steuerrechtliche Neuerungen<\/strong><\/span><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3><strong>\u00a0\u00a0\u00a0 1. Bonuszahlungen und Zulagen steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu EUR 3.000 pro Person<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, den Arbeitnehmern in Zeiten der Corona-Krise steuerlich unter die Arme zu greifen, indem es Befreiungen f\u00fcr Zulagen und Bonuszahlungen (sogenannte \u201eCorona-Pr\u00e4mien\u201c) in Zusammenhang mit Leistungen, die w\u00e4hrend der Krise erbracht werden, erm\u00f6glicht. Die Obergrenze betr\u00e4gt hiebei EUR 3.000,-.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Aber Achtung: Eine dem Arbeitnehmer j\u00e4hrlich zustehende Pr\u00e4mie bzw. Leistungen, die vor und vor allem nicht aufgrund der Krise erbracht wurden, sind davon ausgenommen. Auch f\u00fcr \u00dcberstunden bzw. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) w\u00e4hrend Home-Office, Kurzarbeit oder Quarant\u00e4ne sollen die steuerlichen Befreiungen weiterhin ber\u00fccksichtigt werden. Zuschl\u00e4ge und Zulagen, die vor der Krise ohnehin steuerfrei gem\u00e4\u00df dem Einkommensteuergesetz abgerechnet wurden, sollen auch w\u00e4hrend der oben genannten beruflichen Einschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen weiterhin Geltung finden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>\u00a0\u00a0\u00a0 2. Pendlerpauschale bleibt aufrecht<\/strong><\/h3>\n<p>Um den Arbeitnehmer finanziell zu entlasten, wird der Anspruch auf das Pendlerpauschale insbesondere auch bei Homeoffice, Teleworking oder Dienstverhinderung aufgrund von Corona erhalten bleiben und das in vollem Umfang.<\/p>\n<p>Bleibt einem der gewohnte Gang zur Arbeitsst\u00e4tte verwehrt bzw. kann diese nicht t\u00e4glich aufgesucht werden aufgrund der derzeitigen Corona-Krise, soll das Pendlerpauschale ebenfalls Anwendung finden.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit blieb in dienstfreien Zeiten sowohl an Feiertagen oder im Krankenstand als auch im Urlaub das Pendlerpauschale aufrecht und es kam zu keinerlei Nachteile f\u00fcr den betroffenen Arbeitnehmer. Die Regierung stellt klar, dass sich auch in Zeiten von Corona daran nichts \u00e4ndern soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<\/div>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I.) Antworten auf grundlegende arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Corona-Krise &nbsp; Quarant\u00e4ne und die Frage des Entgeltanspruchs Bei einer unvorhersehbaren Quarant\u00e4ne insbesondere nach einer Urlaubsreise wird der Entgeltanspruch in der Regel aufrecht bleiben. Dies wird dann als unverschuldete Dienstverhinderung zu werten sein, deren Bestimmungen sich sowohl in Gesetz als auch Kollektivvertrag wiederfinden. 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